Allge­meine Geschäftsbedingungen

der Fa. Walter-Fach-Kraft GmbH & Co. KG, Walter-Fach-Kraft Dresden GmbH, WFK Perso­nal­ver­mittlung GmbH, Walter-Fach-Kraft Bayern GmbH, Walter-Fach-Kraft Halle GmbH, Walter-Fach-Kraft Industrie GmbH, Walter-Fach-Kraft Indus­trie­service GmbH, Walter-Fach-Kraft Personal GmbH, Walter-Fach-Kraft Suhl GmbH (im Folgenden „WALTER-FACH-KRAFT“ genannt)

Diese Bedin­gungen sind Bestandteil sämtlicher WALTER-FACH-KRAFT ‑Angebote und –Verträge auf dem Gebiet der Arbeit­neh­mer­über­lassung und Perso­nal­ver­mittlung. Abwei­chende Verein­ba­rungen, insbe­sondere wider­spre­chende Geschäfts­be­din­gungen von Auftrag­gebern sowie Neben­ab­reden bedürfen der ausdrück­lichen schrift­lichen Zustimmung von WALTER-FACH-KRAFT. WALTER-FACH-KRAFT sichert seinen Auftrag­gebern zu, im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 1 Abs.1; 2 Abs.5 des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes (AÜG) zu sein.

  1. Arbeits­ver­hältnis Durch den Einsatz der von WALTER-FACH-KRAFT überlas­senen Arbeits­kräfte werden keine Arbeits­ver­hält­nisse zwischen diesen Arbeits­kräften und dem Auftrag­geber begründet; WALTER-FACH-KRAFT bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber.
  2. Weisungs­be­fugnis Während des Arbeits­ein­satzes auf der jewei­ligen Arbeits­stelle unter­stehen die überlas­senen Arbeits­kräfte den Weisungen des Auftrag­gebers. Dieser übernimmt dort die sich aus § 618 BGB ergebenden Pflichten und macht die ihm überlas­senen Arbeits­kräfte mit den unter seiner Regie durch­zu­füh­renden Arbeiten im Einzelnen betraut. Ohne ausdrück­liche schrift­liche Zustimmung von WALTER-FACH-KRAFT dürfen die überlas­senen Arbeits­kräfte weder mit der Beför­derung oder dem Inkasso von Geld, noch mit Boten­gängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufs­fremd einge­setzt werden.
  3. Bestimmung des Einsatzes Der entsandte Arbeit­nehmer ist von WALTER-FACH-KRAFT auf seine beruf­liche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufs­gruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftrag­geber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätig­keiten zur Verfügung gestellt und darf daher nur dieje­nigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erfor­derlich sind.
  4. Unfall­ver­hütung Die Tätigkeit des Arbeit­nehmers bei dem Auftrag­geber unter­liegt den für den Betrieb des Auftrag­gebers geltenden öffentlich-recht­lichen Vorschriften des Arbeits­schutzes. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeit­geber obliegen dem Auftrag­geber unbeschadet der Pflichten von WALTER-FACH-KRAFT. Der Auftrag­geber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäf­ti­gungsort des Mitar­beiters geltenden Unfall­ver­hü­tungs- und Arbeits­schutz­vor­schriften sowie die Bestim­mungen des Arbeits­zeit­ge­setzes (ArbZG) einge­halten werden und Einrich­tungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewähr­leistet sind. Der Auftrag­geber hat den Mitar­beiter über die bei den zu verrich­tenden Tätig­keiten auftre­tenden arbeits­platz­spe­zi­fi­schen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäf­tigung zu informieren.

Im Falle eines Arbeits­un­falls hat der Auftrag­geber WALTER-FACH-KRAFT unver­züglich zu benach­rich­tigen. Gemäß § 193 SGB VII ist der Auftrag­geber ebenfalls zur Unfall­meldung an seinen Versi­che­rungs­träger verpflichtet.

  1. Melde­pflicht Gemäß § 28 a SGB IV ist WALTER-FACH-KRAFT verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung des Arbeit­nehmers zu melden, WALTER-FACH-KRAFT sichert zu diese Verpflichtung in jedem einzelnen Fall ordnungs­gemäß zu erfüllen. Wird der Betrieb des Auftrag­gebers legal bestreikt, so stellt WALTER-FACH-KRAFT kein Personal zur Verfügung. Bereits überstelltes Personal wird für die Dauer eines legalen Streiks nicht im Betrieb des Auftrag­gebers tätig.
  2. Austausch von Arbeits­kräften Wenn es betrieb­liche, organi­sa­to­rische oder gesetz­liche Gründe erfor­derlich machen, kann WALTER-FACH-KRAFT die weitere Erledigung eines Auftrages jederzeit einem anderen, fachlich gleich­wer­tigen Mitar­beiter übertragen.
  3. Arbeits­zeiten Der Auftrag­geber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeit­nehmer nur innerhalb der gesetzlich zuläs­sigen Arbeits­zeit­grenzen zu beschäf­tigen. Soweit eine längere Beschäf­ti­gungszeit nur mit Geneh­migung des Gewer­be­auf­sichts­amtes zulässig ist, hat der Auftrag­geber eine solche Geneh­migung zu erwirken.
  4. Leistungs­freiheit Arbeits­kämpfe und sonstige ungewöhn­liche Umstände wie hoheit­liche Maßnahmen u.a. befreien WALTER-FACH-KRAFT – gleich ob sie den Betrieb von WALTER-FACH-KRAFT oder den des Auftrag­gebers betreffen – für die Dauer ihrer Auswir­kungen und, wenn sie zur Unmög­lichkeit der Leistungen führen, überhaupt – von der Leistungs­pflicht. Schadens­er­satz­an­sprüche wegen Verzuges bei Überlassung von Arbeits­kräften oder wegen Nicht­er­füllung sind ausge­schlossen, es sei denn, sie beruhen nachweisbar auf von WALTER-FACH-KRAFT zu vertre­tendem groben Verschulden.
  5. Haftungsaus­schluss Gegen WALTER-FACH-KRAFT oder ihre Mitar­beiter gerichtete Schadens­er­satz­an­sprüche jeder Art sind ausge­schlossen, soweit nicht WALTER-FACH-KRAFT oder ihren Mitar­beitern bei der Auswahl der dem Auftrag­geber zur Verfügung gestellten Arbeits­kräfte nachweisbar Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Im kaufmän­ni­schen Verkehr haftet WALTER-FACH-KRAFT nur für eigenes grobes Verschulden und das ihrer leitenden Angestellten. Der Höhe nach ist die Haftung von Walter-Fach-Kraft in jedem Fall auf 250.000,00 Euro beschränkt. Der Auftrag­geber stellt WALTER-FACH-KRAFT von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusam­menhang mit der Ausführung und Verrichtung der der entsandten Arbeits­kraft übertra­genen Tätig­keiten gegenüber WALTER-FACH-KRAFT oder der entsandten Arbeits­kraft erheben. Die überlas­senen Arbeit­nehmer sind nicht Erfül­lungs­ge­hilfen von WALTER-FACH-KRAFT.
  6. Rekla­ma­tionen / Kündi­gungs­fristen Falls dem Auftrag­geber die Leistungen eines von WALTER-FACH-KRAFT entsandten Arbeit­nehmers nicht ausrei­chend erscheinen und er WALTER-FACH-KRAFT innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienst­an­tritt hierüber unter­richtet, wird WALTER-FACH-KRAFT dem Auftrag­geber im Rahmen der Möglich­keiten eine Ersatz­kraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftrag­geber dann jedoch nicht berechnet. Darüber hinaus hat der Auftrag­geber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeits­tagen zum Ende eines Arbeits­tages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleis­teten Arbeits­stunden zu vergüten. Nach Ablauf der ersten fünf Arbeitstage kann der Auftrag­geber den einzelnen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­vertrag mit einer Frist von fünf Arbeits­tagen zum jewei­ligen Wochenende kündigen, soweit der Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­vertrag nicht einer Befristung unter­liegt. Etwaige Rekla­ma­tionen sind WALTER-FACH-KRAFT unver­züglich schriftlich anzuzeigen.
  7. Auslän­dische Arbeits­kräfte Im Falle eines Einsatzes auslän­di­scher Arbeit­nehmer sichert WALTER-FACH-KRAFT zu, dass Aufent­halts­ge­neh­migung und Arbeits­er­laubnis vorliegen. Der Auftrag­geber verpflichtet sich etwaige Einschrän­kungen der Arbeits­er­laubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeits­ortes einzu­halten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschrän­kungen stellt der Auftrag­geber WALTER-FACH-KRAFT von Ansprüchen Dritter und belas­tenden Verwal­tungs­akten im Innen­ver­hältnis frei.
  8. Vergütung Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nacht­arbeit, Schicht­arbeit, Arbeit an Sonn- und Feier­tagen zuzüglich der gesetz­lichen Mehrwert­steuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbe­halten, wenn nach Vertrags­ab­schluß tariflich bedingte Lohner­hö­hungen eintreten oder Umstände, die WALTER-FACH-KRAFT nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbei­führen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankün­digung einer Preis­er­höhung in Kraft. Die Ankün­digung einer Preis­er­höhung berechtigt den Auftrag­geber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankün­digung den Auftrag zum Termin der Preis­er­höhung zu kündigen.
  9. Abrechnung Abgerechnet wird nach den gearbei­teten Stunden auf der Grundlage der verein­barten Leistungs­sätze. Der Auftrag­geber verpflichtet sich zur wöchent­lichen Überprüfung und Gegen­zeichnung der Arbeits­zeit­nach­weise der ihm von WALTER-FACH-KRAFT überlas­senen Arbeits­kräfte. Mit der Gegen­zeichnung bestätigt der Auftrag­geber die Arbeits­zeit­nach­weise als inhaltlich richtig und erkennt sie als Grundlage der Abrech­nungen an. Das gilt entspre­chend, wenn der Auftrag­geber die ihm vorge­legten Arbeits­zeit­nach­weise nicht am Ende einer jeden Arbeits­woche gegen­ge­zeichnet zurück­reicht, ohne WALTER-FACH-KRAFT hierüber sofort schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
  10. Aufrech­nungs­verbot Die Aufrechnung gegenüber Forde­rungen der WALTER-FACH-KRAFT ist nur mit unbestrit­tenen oder rechts­kräftig festge­stellten Gegen­for­de­rungen zulässig.
  11. Vermitt­lungs­pro­vi­sionen WALTER-FACH-KRAFT ist gleich­zeitig als Perso­nal­ver­mittler tätig. Der Auftrag­geber kann mit zu ihm überlas­senen Arbeit­nehmern von WALTER-FACH-KRAFT für einen Zeitraum nach der Überlassung einen eigen­stän­digen Arbeits­vertrag abschließen und auf diese Weise Arbeit­nehmer übernehmen. Die Übernahme des Arbeit­nehmers kann in direktem Anschluss an den Überlas­sungs­zeitraum erfolgen.
    (1) Kommt zwischen WALTER-FACH-KRAFT und dem Auftrag­geber im Einzelfall ein Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­vertrag nicht Zustande, übernimmt vielmehr der Auftrag­geber einen vorge­schla­genen Bewerber sofort in seine Dienste, dann wird zum Zeitpunkt des Vertrags­ab­schlusses zwischen dem Bewerber und dem Auftrag­geber eine Vermitt­lungs­pro­vision zu Gunsten von WALTER-FACH-KRAFT in Höhe des 2,5‑Fachen der vom Auftrag­geber dem Bewerber zugesagten Brutto­mo­nats­ver­gütung zuzüglich Umsatz­steuer zahlungs­fällig. Wird der Vertrag zwischen dem Bewerber und dem Auftrag­geber nicht in Vollzug gesetzt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, bleibt der Provi­si­ons­an­spruch unberührt.
    (2) Wird nach erfolgter Überlassung eines Mitar­beiters von WALTER-FACH-KRAFT zwischen diesem Mitar­beiter und dem Auftrag­geber ein Dienst­ver­hältnis begründet, so ist der Auftrag­geber verpflichtet, an WALTER-FACH-KRAFT eine Vermitt­lungs­pro­vision zu bezahlen. Die Vermitt­lungs­pro­vision beträgt bei einer Überlas­sungs­dauer von bis zu drei Monaten das 2,5‑Fache, nach Vollendung des dritten Monats bis zum Ablauf des sechsten Monats das 2,0‑Fache, nach Vollendung des sechsten Monats bis zum Ablauf des neunten Monats das 1,5‑Fache, nach Vollendung des neunten Monats bis zum Ablauf des zwölften Monats das 1,0‑Fache der dem Mitar­beiter vom Auftrag­geber zugesagten monat­lichen Brutto­ver­gütung, zuzüglich der gesetz­lichen Umsatzsteuer.
    Provi­si­ons­an­sprüche von WALTER-FACH-KRAFT sind ausge­schlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung und der Begründung eines unmit­tel­baren Vertrags­ver­hält­nisses zwischen Mitar­beiter und Auftrag­geber ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen ist.