Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Walter-Fach-Kraft GmbH & Co. KG, Walter-Fach-Kraft Bayern GmbH, Walter-Fach-Kraft Dresden GmbH, WFK Personalvermittlung GmbH, Walter-Fach-Kraft Franken GmbH, Walter-Fach-Kraft Halle GmbH, Walter-Fach-Kraft Industrie GmbH, Walter-Fach-Kraft Industrieservice GmbH, Walter-Fach-Kraft Personal GmbH, Walter-Fach-Kraft Suhl GmbH (im Folgenden „WALTER-FACH-KRAFT“ genannt).
Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher WALTER-FACH-KRAFT ‑Angebote und –Verträge auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermitt-lung. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen von Auftraggebern sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von WALTER-FACH-KRAFT. WALTER-FACH-KRAFT sichert seinen Auftraggebern zu, im Besitz einer Erlaubnis nach §§ 1 Abs.1; 2 Abs.5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zu sein.
- Arbeitsverhältnis: Durch den Einsatz der von WALTER-FACH-KRAFT überlassenen Arbeitskräfte werden keine Arbeitsverhältnisse zwischen diesen Arbeitskräften und dem Auftraggeber begründet; WALTER-FACH-KRAFT bleibt in jeder Hinsicht Arbeitgeber.
- Weisungsbefugnis: Während des Arbeitseinsatzes auf der jeweiligen Arbeitsstelle unterstehen die überlassenen Arbeitskräfte den Weisungen des Auftraggebers. Dieser übernimmt dort die sich aus § 618 BGB ergebenden Pflichten und macht die ihm überlassenen Arbeitskräfte mit den unter seiner Regie durchzuführenden Arbeiten im Einzelnen betraut. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von WALTER-FACH-KRAFT dürfen die überlassenen Arbeitskräfte weder mit der Beförderung oder dem Inkasso von Geld, noch mit Botengängen, als Fahrer oder in sonstiger Weise berufsfremd eingesetzt werden.
- Bestimmung des Einsatzes: Der entsandte Arbeitnehmer ist von WALTER-FACH-KRAFT auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Tätigkeiten zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.
- Unfallverhütung: Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber unbeschadet der Pflichten von WALTER-FACH-KRAFT. Der Auftrag-geber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren.
Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Auftraggeber WALTER-FACH-KRAFT unverzüglich zu benachrichtigen. Gemäß § 193 SGB VII ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet. - Meldepflicht: Gemäß § 28 a SGB IV ist WALTER-FACH-KRAFT verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung des Arbeitnehmers zu melden, WALTER-FACH-KRAFT sichert zu diese Verpflichtung in jedem einzelnen Fall ordnungsgemäß zu erfüllen. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt WALTER-FACH-KRAFT kein Personal zur Verfügung. Bereits überstelltes Personal wird für die Dauer eines legalen Streiks nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig.
- Austausch von Arbeitskräften: Wenn es betriebliche, organisatorische oder gesetzliche Gründe erforderlich machen, kann WALTER-FACH-KRAFT die weitere Erledigung eines Auftrages jederzeit einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen.
- Arbeitszeiten: Der Auftraggeber übernimmt die Verpflichtung, den Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Auftraggeber eine solche Genehmigung zu erwirken.
- Leistungsfreiheit: Arbeitskämpfe und sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen u.a. befreien WALTER-FACH-KRAFT – gleich ob sie den Betrieb von WALTER-FACH-KRAFT oder den des Auftraggebers betreffen – für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistungen führen, überhaupt – von der Leistungspflicht. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bei Überlassung von Arbeitskräften oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen nachweisbar auf von WALTER-FACH-KRAFT zu vertretendem groben Verschulden.
- Haftungsausschluss: Gegen WALTER-FACH-KRAFT oder ihre Mitarbeiter gerichtete Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, soweit nicht WALTER-FACH-KRAFT oder ihren Mitarbeitern bei der Auswahl der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte nachweisbar Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Im kaufmännischen Verkehr haftet WALTER-FACH-KRAFT nur für eigenes grobes Verschulden und das ihrer leitenden Angestellten. Der Höhe nach ist die Haftung von Walter-Fach-Kraft in jedem Fall auf 250.000,00 Euro beschränkt. Der Auftraggeber stellt WALTER-FACH-KRAFT von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der der entsandten Arbeitskraft übertragenen Tätigkeiten gegenüber WALTER-FACH-KRAFT oder der entsandten Arbeitskraft erheben. Die überlassenen Arbeitnehmer sind nicht Erfüllungsgehilfen von WALTER-FACH-KRAFT.
- Reklamationen/Kündigungsfristen: Falls dem Auftraggeber die Leistungen eines von WALTER-FACH-KRAFT entsandten Arbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er WALTER-FACH-KRAFT innerhalb der ersten vier Stunden nach Dienstantritt hierüber unterrichtet, wird WALTER-FACH-KRAFT dem Auftraggeber im Rahmen der Möglichkeiten eine Ersatzkraft zur Verfügung stellen. Diese vier Stunden werden dem Auftraggeber dann jedoch nicht berechnet. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag innerhalb der ersten fünf Arbeitstage mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zum Ende eines Arbeitstages zu kündigen. In diesem Falle sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu vergüten. Nach Ablauf der ersten fünf Arbeitstage kann der Auftraggeber den einzelnen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit einer Frist von fünf Arbeitstagen zum jeweiligen Wochenende kündigen, soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht einer Befristung unterliegt. Etwaige Reklamationen sind WAL-TER-FACH-KRAFT unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Ausländische Arbeitskräfte: Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert WALTER-FACH-KRAFT zu, dass Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis vorliegen. Der Auftraggeber verpflichtet sich etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Auftraggeber WALTER-FACH-KRAFT von Ansprüchen Dritter und belastenden Verwaltungsakten im Innenverhältnis frei.
- Vergütung: Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluß tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände, die WALTER-FACH-KRAFT nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung tritt zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Die Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Auftraggeber, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.
- Abrechnung: Abgerechnet wird nach den gearbeiteten Stunden auf der Grundlage der vereinbarten Leistungssätze. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur wöchentlichen Überprüfung und Gegenzeichnung der Arbeitszeitnachweise der ihm von WALTER-FACH-KRAFT überlassenen Arbeitskräfte. Mit der Gegenzeichnung bestätigt der Auftrag-geber die Arbeitszeitnachweise als inhaltlich richtig und erkennt sie als Grundlage der Abrechnungen an. Das gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber die ihm vorgelegten Arbeitszeitnachweise nicht am Ende einer jeden Arbeitswoche gegengezeichnet zurückreicht, ohne WALTER-FACH-KRAFT hierüber sofort schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.
- Aufrechnungsverbot: Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der WALTER-FACH-KRAFT ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
- Vermittlungsprovisionen: WALTER-FACH-KRAFT ist gleichzeitig als Personalvermittler tätig. Der Auftraggeber kann mit zu ihm überlassenen Arbeitnehmern von WALTER-FACH-KRAFT für einen Zeitraum nach der Überlassung einen eigenständigen Arbeitsvertrag abschließen und auf diese Weise Arbeitnehmer übernehmen. Die Übernahme des Arbeitnehmers kann in direktem Anschluss an den Überlassungszeitraum erfolgen.
- Kommt zwischen WALTER-FACH-KRAFT und dem Auftraggeber im Einzelfall ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht Zustande, übernimmt vielmehr der Auftraggeber einen vorgeschlagenen Bewerber sofort in seine Dienste, dann wird zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber eine Vermittlungsprovision zu Gunsten von WALTER-FACH-KRAFT in Höhe des 2,5‑Fachen der vom Auftraggeber dem Bewerber zugesagten Bruttomonatsvergütung zuzüglich Umsatzsteuer zahlungsfällig. Wird der Vertrag zwischen dem Bewerber und dem Auftraggeber nicht in Vollzug gesetzt aus Gründen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, bleibt der Provisionsanspruch unberührt.
- Wird nach erfolgter Überlassung eines Mitarbeiters von WALTER-FACH-KRAFT zwischen diesem Mitarbeiter und dem Auftraggeber ein Dienstverhältnis begründet, so ist der Auftraggeber verpflichtet, an WALTER-FACH-KRAFT eine Vermittlungsprovision zu bezahlen. Die Vermittlungsprovision beträgt bei einer Überlassungsdauer von bis zu 3 Monaten das 2,5‑Fache, nach Vollendung des 3. Monats bis zum Ablauf des 6. Monats das 2,0‑Fache, nach Vollendung des 6. Monats bis zum Ablauf des 9. Monats das 1,5‑Fache, nach Vollendung des 9. Monats bis zum Ablauf des 12. Monats das 1,0‑Fache, nach Vollendung des 12. Monats bis zum Ablauf des 15. Monats das 0,5‑Fache der dem Mitarbeiter vom Auftraggeber zugesagten monatlichen Bruttovergütung, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Provisionsansprüche von WALTER-FACH-KRAFT sind ausgeschlossen, wenn zwischen dem Zeitpunkt der Beendigung der Überlassung und der Begründung eines unmittelbaren Vertragsverhältnisses zwischen Mitarbeiter und Auftraggeber ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstrichen ist.